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Interpret

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Mai 2020

Schutzkonzept COVID-19

Liebe Leserin, lieber Leser

Langsam kehrt wieder etwas Normalität ein - auch wenn vielleicht nur so viel, dass die Dolmetschenden und Vermittelnden wieder vermehrt für Einsätze vor Ort gebucht werden (können). Das ist aber wichtig, denn die Dolmetsch- und Vermittlungsarbeit wird dringend gebraucht. Ebenso wichtig ist der angemessene Schutz der Dolmetschenden und Vermittelnden!

INTERPRET hat darum ein grobes Schutzkonzept verfasst, welches die wichtigsten Massnahmen in einer sehr allgemeinen Weise zusammenfasst. Es obliegt den zuständigen Institutionen, ein konkretes Schutzkonzept zu erarbeiten.

Für den Bereich der Aus- und Weiterbildung hat der Schweizerische Verband für Weiterbildung SVEB ein gutes Grobkonzept sowie eine Vorlage für individuelle Schutzkonzepte erarbeitet, auf die wir hier gerne ebenfalls verweisen. 

Wir hoffen, Sie mit diesen Leitgedanken in der Ausarbeitung und Planung von konkreten Schutzmassnahmen unterstützen zu können. 

Bleiben Sie gesund!

Team INTERPRET


Schutzkonzept COVID-19 für das interkulturelle Dolmetschen und Vermitteln

Einleitung

Nachfolgendes Schutzkonzept, welches sich am Musterschutzkonzept des Bundes für die Betreiber von Einrichtungen, Organisatoren von Veranstaltungen sowie Arbeitgeber orientiert, beschreibt, welche Vorgaben Betriebe erfüllen müssen, die gemäss COVID-19‑Verordnung 2 ihre Tätigkeit wiederaufnehmen oder fortsetzen können. Sie dienen der Festlegung von Schutzmassnahmen, die unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden umgesetzt werden müssen.

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeiten im Falle des Einsatzes von Dolmetschenden und Vermittelnden sind komplex: Vermittlungsstellen als Arbeitgebende tragen gegenüber den Dolmetschenden grundsätzlich eine Schutzverantwortung. In der konkreten Einsatzsituation liegt die Verantwortung zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes hingegen bei der betreffenden Institution, welche gegenüber der Vermittlungsstelle und/oder der dolmetschenden Person als Auftraggeberin auftritt. Und letztlich sind auch die Dolmetschenden und Vermittelnden selber verpflichtet, die Schutzmassnahmen nach bestem Wissen und Gewissen umzusetzen.

Es wird im Folgenden auf die Darlegung von konkreten Einzelmassnahmen, welche von den unterschiedlichen Beteiligten umgesetzt werden müssen, verzichtet. Vielmehr soll dargestellt werden, welche Massnahmen grundsätzlich sichergestellt sein müssen, damit Dolmetschende und Vermittelnde ausreichend vor einer Ansteckung durch das neue Coronavirus geschützt werden können.

Gesetzliche Grundlagen

COVID-19‑Verordnung 2 (818.101.24), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen


Schutzmassnahmen allgemein

Schutzmassnahmen zielen darauf ab, die Übertragung des Virus zu verhindern. Bei den Massnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander verknüpft werden.

Zuerst gilt es, technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen, darauf aufbauend finden die persönlichen Schutzmassnahmen statt. Für besonders gefährdete Mitarbeitende sind zusätzliche Massnahmen zu treffen. Alle betroffenen Personen müssen zu den Schutzmassnamen die notwendigen Anweisungen erhalten.


Das «STOP‑Prinzip»

Das STOP‑Prinzip erläutert die Reihenfolge der Ergreifung von Schutzmassnahmen:


Grundregeln

  1. Alle Personen reinigen sich regelmässig die Hände
  2. Alle Personen halten 2m Abstand zueinander
  3. Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden
  4. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen
  5. Kranke nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen
  6. Berücksichtigung von spezifischen Aspekten vor Ort, um den Schutz zu gewährleisten
  7. Information aller betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen
  8. Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen

Vorgehen und Zuständigkeit

Die Umsetzung der einzelnen Massnahmen erfolgt abhängig von der konkreten Situation.

Grundsätzlich gilt:

  • Vermittlungsstellen sind verpflichtet, entsprechende Massnahmen zum Schutz der Dolmetschenden und Vermittelnden umzusetzen.
  • Dolmetschende und Vermittlungsstellen fordern Erstellung und Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts gegenüber den auftraggebenden Institutionen ein.
  • Gesprächsführende Fachpersonen und Dolmetschende / Vermittelnde setzen die konkreten Massnahmen gemeinsam in der spezifischen Kontaktsituation um.

Links und Downloads

  • INTERPRET, Schutzkonzept COVID-19: Sie finden das Konzept untenstehend als Download oder auf unserer Homepage unter Positionen und Stellungnahmen
  • SVEB legt ein Grobkonzept für Schutzmassnahmen in der Weiterbildung vor. Auf der Website des SVEB finden Sie zudem eine Vorlage für individuelle Schutzkonzepte.
  • Der Bund (WBF, SECO) stellt ein Musterschutzkonzept (für Branchenorganisationen) zur Verfügung: Homepage

Ich brauche eine interkulturell dolmetschende Person

In der Regel läuft die Vermittlung einer interkulturell dolmetschenden Person über die regionalen Vermittlungsstellen. Sie vermitteln professionelle Dolmetschende vor Ort und via Telefon und Video.

In der Datenbank der ikDV können Sie direkt nach zertifizierten interkulturell Dolmetschenden suchen.

Ich interessiere mich für die Ausbildung

Die Ausbildung wird von Institutionen in den verschiedenen Regionen durchgeführt. Kursangebote, Termine etc. finden Sie in der Rubrik Aktuelle Kursangebote.

Das Qualifizierungssystem von INTERPRET (Zertifikat INTERPRET, Eidg. Fachausweis) wird in der Rubrik Qualifizierungssystem INTERPRET erklärt. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Qualifizierungsstelle (031 351 38 29) von 9:00 bis 12:30.